Elena Herbst: Frau, Mama, Hebamme - mit Herz und Hingabe in all meinen Rollen
Mein Name ist Elena Herbst und mein Weg als Hebamme begann in meiner Geburtsstadt Wien, wo ich mein Studium an der FH Campus Wien absolvierte. Im Jahr 2024 habe ich den Trubel der Großstadt gegen die Ruhe des Ennstals getauscht – eine Entscheidung, die mich nicht nur geografisch, sondern auch persönlich bereichert hat.
Als freiberufliche Hebamme hier in der Region begleite ich Familien in einer der bedeutendsten Phasen ihres Lebens. Dabei ist mir eine Betreuung wichtig, die auf drei Säulen steht: Engagement, Empathie und Ehrlichkeit. Ich freue mich darauf, dich mit Fachwissen und viel Herzblut auf deinem individuellen Weg zu unterstützen - in einem Radius von Liezen bis Schladming.
Hebamme seit 2018. Mama seit 2023.
Zusatzausbildungen:
+ Homöopathie für Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit an der Privatklinik Döbling 2018
+ Akupunktur für Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett, ProMedico 2020
+ CranioSacral Therapie, Upledger Institut Österreich, in Ausbildung seit 2020
Als Kassenhebamme werden folgende Leistungen (Hausbesuche) durch ihre Krankenkasse übernommen (diese rechne ich direkt mit der Krankenkasse ab):
Folgende Leistungen werden nicht durch die Krankenkasse übernommen und werden privat honoriert und verrechnet (siehe Behandlungsvertrag):
z.B. Hausbesuche, welche die Anzahl bzw. den Zeitraum der oben beschriebenen Hausbesuche überschreitet, Geburtsvorbereitungskurs und private Geburtsbegleitung in ein Krankenhaus.
Private Leistungen (können ggf. mit dem Versicherungsträger einer Zusatzversicherung abgerechnet rückvergütet werden):
Elena Herbst, BB.Sc. (Kaindorf 61/1, 8962 Mitterberg – St. Martin)
1.1. Oben genannte Person ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in 8962, Mitterberg – St. Martin. Sie ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 3309 eingetragen.
1.2. Mit den gegenständlichen AGBs wird der Behandlungsvertrag zwischen der oben genannten Person (im Weiteren als „Kassenhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Kassenhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem Mutter-Kind-Pass Gespräch oder Hausbesuch in der Schwangerschaft / Wochenbett sowie der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.
2.2. Die Kassenhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Kassenhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog.
4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Kassenhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Kassenhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über Vorerkrankungen, gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.
4.2. Die Klientin hat der Kassenhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und trifft diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen. Kommt die Klientin dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, haftet die Kassenhebamme für keine Komplikationen, die aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klientin entstanden sind.
4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Kassenhebamme allfällige Änderungen über ihren Wohnsitz oder ihre Personendaten unverzüglich anzuzeigen.
4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Kassenhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4.5. Bei Verhinderung der Kassenhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.
4.6. Sollte die Klientin die Kassenhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet, mit der von der Kassenhebamme genannten Ersatzkontaktperson Kontakt aufzunehmen.
4.7. Ist die Kassenhebamme nicht erreichbar, so ist in dringenden Fällen, sowie bei akuten Beschwerden selbstverantwortlich der/die nächste Arzt/Ärztin oder das nächstgelegene Krankenhaus aufzusuchen.
4.8. Die telefonische Kontaktaufnahme muss per Telefonat erfolgen, somit nicht per SMS oder WhatsApp.
4.9. Die Kassenhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
5.Termine:
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies der Kassenhebamme mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Kassenhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 75,- € pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet und sind nicht im Geburtsbegleitungspaket enthalten.
6.1. Die Anmeldung zu von der Kassenhebamme angebotenen Kursen (z. B. Geburtsvorbereitungskurse) ist verbindlich.
6.2. Da Kursplätze nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehen und bei kurzfristigen Absagen oft nicht mehr nachbesetzt werden können, gelten für Kursstornierungen folgende Bedingungen:
Bis 14 Tage vor Kursbeginn: Eine Stornierung ist kostenfrei möglich. Bereits gezahlte Kursgebühren werden unter Abzug einer Bearbeitungspauschale von 15,– € rückerstattet.
Ab 13 Tage bis 3 Tage vor Kursbeginn: Es werden 50 % der Kursgebühr als Stornogebühr einbehalten.
Ab 48 Stunden vor Kursbeginn oder bei Nichterscheinen: Es erfolgt keine Rückerstattung der Kursgebühr. Der gesamte Betrag ist als Ausfallgebühr zu leisten.
6.3. Die Stornogebühr entfällt, wenn die Klientin rechtzeitig vor Kursbeginn eine zahlende Ersatzteilnehmerin stellt oder der Platz über eine vorhandene Warteliste nachbesetzt werden kann. In diesem Fall wird lediglich die Bearbeitungspauschale gemäß Punkt 6.2. fällig.
6.4. Ein Rücktritt aufgrund medizinischer Gründe (ärztliches Attest) entbindet nicht grundsätzlich von der Stornogebühr, sofern die Kassenhebamme ihre Leistung bereitgehalten hat. Es wird jedoch im Einzelfall eine kulante Lösung (z. B. Gutschrift für einen Folgetermin) angestrebt.
7.1. Die Kassenhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Kassenhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.
7.2. Bei Verhinderung der Kassenhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Kassenhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheiten hat die Kassenhebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich, bzw. bei geplanter Abwesenheit ehestmöglich, anzuzeigen.
9.1. Die von der Kassenhebamme erbrachten zusätzlichen Privatleistungen werden gesondert vereinbart. Die Honorarforderung der Kassenhebamme entsteht mit der Erbringung der vereinbarten privaten Einzelleistung.
9.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Kassenhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Kassenhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3.
9.3. Die Kosten für Zusatzleistungen der Kassenhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Leistungskatalogs zur Kenntnis gebracht. Dieser ist dem beigelegten Behandlungsvertrag zu entnehmen.
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Die von der Kassenhebamme erbrachten Leistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Sofern eine gesonderte Rechnungslegung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.
11.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.
11.2. Die Kassenhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 20,- € in Rechnung zu stellen.
12.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
12.2. Die Kassenhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Kassenhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
12.3. Die Kassenhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
12.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Kassenhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
Vertragsänderungen können ausschließlich im Vorhinein schriftlich erfolgen.
Für allfällige Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des nach § 6a des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien sachlich zuständigen Gerichtes im Sprengel des Bezirksgerichtes Josefstadt vereinbart.
15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages nicht berührt, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche – wirksame – Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen/ inhaltlichen Gehalt möglichst nahekommt.
15.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle dieser nicht rechtswirksamen Bestimmung unverzüglich eine neue Klausel zu vereinbaren.
15.3. Außerhalb der gegenständlichen AGBs und dem dazugehörigen Behandlungsvertrag bestehen keinerlei Nebenabreden. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich ausschließlich aus den gegenständlichen AGBs, dem dazugehörigen Behandlungsvertrag, den aktuell gültigen Leitlinien des Universitätsklinikums AKH Wiens, sowie den ergänzenden Bestimmungen des Hebammengesetzes.
15.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen:
Ist die Kassenhebamme nicht erreichbar, so ist in dringenden Fällen, sowie bei akuten Beschwerden selbstverantwortlich der/die nächste Arzt/Ärztin oder das nächstgelegene Krankenhaus aufzusuchen.
siehe AGBs